Adressatenkreis der Riester-Förderung
Wer sich bereits mit dem Riestern in der Standardvariante auseinandergesetzt hat, weiß, dass nicht jeder Bürger zum Adressatenkreis dieses Altersvorsorgemodells zählt. Der Gesetzgeber hat hier Regelungen erlassen, die dafür sorgen, dass eine Riester-Förderung bestimmter Personen ausgeschlossen ist. Dieselben Regelungen, die bei der Standardvariante des Riesterns Anwendung finden, sind auch für das Wohn-Riestern gültig. In vielen Fällen gibt es hier allerdings ein Hintertürchen: Viele Bürger zählen zwar nicht zu dem unmittelbar förderungsberechtigten Personenkreis, so aber immerhin zum mittelbar förderungsberechtigten.
Unmittelbare Förderungsberechtigung
Im Grunde sind alle Personen, die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen, unmittelbar förderungsberechtigt, wenn es um die private Altersvorsorge nach Walter Riester geht. Warum dieses so ist, ist einfach erklärt: Die Riester-Rente wurde konzipiert, um die schwindende Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren. Auch Beamte, Landwirte, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte bei eigener Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages, dienstunfähige Personen, Personen, die eine Erwerbsminderung aufweisen, und andere können in den Genuss der Riester-Förderung kommen.
Besteht Unsicherheit, ob man selbst zum unmittelbar förderungsberechtigten Personenkreis der Riester-Rente zählt, lässt sich dieses in der Regel schnell durch eine Nachfrage bei der eigenen Hausbank, bei einer Verbraucherzentrale oder einer anderen geeigneten Stelle klären.Keine Förderungsberechtigung
Geht es um den Personenkreis, der keine Förderungsberechtigung nach dem Riester-Modell besitzt, werden in der Regel als aller Erstes Selbstständige genannt. Diese Feststellung trifft allerdings nur zum Teil zu: Zwar ist es richtig, dass Selbstständige zum Großteil nicht zu dem unmittelbar förderungsberechtigten Personenkreis zählen, es gibt aber ein wichtiges Entscheidungskriterium, welches einige Selbstständige dennoch als förderungsberechtigt klassifiziert. Auch hier ist die Frage, ob der Selbstständige rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, entscheidend. Wer nun denkt, Rentenversicherungspflicht und Selbstständigkeit schließen sich automatisch aus, irrt. So sind zum Beispiel selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse rentenversicherungspflichtig versichert. Ein anderes Beispiel sind Handwerker.
Besteht keine Rentenversicherungspflicht und liegt eine Selbstständigkeit vor, sieht es hinsichtlich der Förderungsberechtigung allerdings tatsächlich schlecht aus. Ebenfalls leer gehen Personen aus, die in einer berufsständischen Versorgung pflichtversichert sind. Typische Beispiele sind hier Ärzte, Architekten und Apotheker. Weitere Personenkreise wie zum Beispiel Altersrentner sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
In vielen Fällen ist mit der Feststellung, dass man eigentlich nicht zum unmittelbar förderungsberechtigten Personenkreis zählt, allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen – schließlich gibt es auch noch die mittelbare Förderungsberechtigung.
Mittelbare Förderungsberechtigung
Eheleute können unter bestimmten Voraussetzungen auch hinsichtlich der Riester-Förderung finanzielle Vorteile verzeichnen. Dies gilt dann, wenn ein Partner zum unmittelbar förderungsberechtigten Personenkreis zählt und der andere Partner nicht förderungsberechtigt ist. In diesem Fall färbt die Förderungsberechtigung des unmittelbar förderungsberechtigten Partners quasi auf den nicht förderungsberechtigten Partner ab.
Hier spricht man dann auch von einer mittelbaren Förderungsberechtigung. Die Grundzulage kann dem mittelbar berechtigten Partner gewährt werden, wenn der unmittelbar berechtigte Partner ausreichend Sparbeiträge in seinen Riester-Vertrag einbringt. Der mittelbar förderungsberechtigte Partner muss selbst nicht zwingend Sparbeiträge leisten, allerdings benötigt er einen eigenen Riester-Vertrag, auf den dann die Förderungen gutgeschrieben werden können.
Übertragung auf den Ehepartner
Auch hinsichtlich der Übertragbarkeit des Riester-Guthabens sind Eheleute im Vorteil. Verstirbt ein Ehepartner, bevor er angefangen hat, seine Riester-Rente zu beziehen, kann das angesparte Guthaben inklusive aller Zulagen auf den hinterbliebenen Ehepartner übertragen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Hinterbliebene selbst einen Riester-Vertrag besitzt. Das Riester-Guthaben anderweitig zu vererben, ist hingegen nicht möglich. Kinder, andere Verwandte oder gar Freunde würden im Falle des vorzeitigen Todes des Riester-Sparers dementsprechend leer ausgehen.
Förderungsvoraussetzungen für das Wohn-Riestern
Zwar ist die Frage, ob man nach dem Altersvorsorgemodell nach Walter Riester überhaupt förderungsberechtigt ist oder nicht, die erste, die sich jeder potenzielle Nutzer des Wohn-Riester-Modells stellen muss, jedoch nicht die einzige. Das Riester-Modell will seiner Konzeption nach seit jeher das Auskommen im Alter angesichts schwindender Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung auf neue Art und Weise sichern.
Dass eine monatliche Rente einen guten Beitrag zum Erreichen dieses Ziels beisteuern kann, ist verständlich. Damit aber auch ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung einen ähnlich nützlichen Effekt haben kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und Regelungen festgehalten, die bestimmen, wann eine Wohn-Riester-Förderung auch hinsichtlich der Immobilie und deren Nutzung möglich ist.
Eigennutzung und Wohnbestimmung
Der wichtigste Aspekt bei den Bestimmungen hinsichtlich der Nutzung einer Immobilie beim Wohn-Riestern ist, dass die Immobile zur Eigennutzung gebaut oder gekauft werden muss. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Immobilien, die alleine zur Vermietung gebaut oder erworben werden, nicht gefördert werden. Und dies, obwohl auch Mieteinnahmen einen wichtigen Beitrag zum Auskommen im Alter leisten können. Auch muss das Objekt zum Wohnen bestimmt sein – der Bau oder der Erwerb zum Beispiel einer selbst genutzten Lagerhalle würde nachvollziehbarerweise im Alter keinen besonders positiven Effekt auf das finanzielle Auskommen haben.
Bindung an das riester-geförderte Eigenheim
Viele potenzielle Eigenheimbesitzer werden der Förderungsvoraussetzung Eigennutzung zunächst wenig Bedeutung beimessen: Schließlich ist es ihr Ziel, eine Immobilie für sich und ihre Familie zu erwerben oder zu bauen. Bedacht werden muss hierbei aber auch, dass sich das Leben nicht immer gradlinig entwickelt. Früher oder später kann es somit – zum Beispiel durch einen Jobwechsel – notwendig werden, das Eigenheim wieder zu verkaufen oder zu vermieten. In diesem Fall muss planvoll vorgegangen werden, da ansonsten eine Rückzahlung der Förderbeträge und Steuervorteile droht. Ein riester-gefördertes Objekt also einfach zu verkaufen oder zu vermieten und das frei werdende Kapital anderweitig zu nutzen ist nur unter nicht zu vernachlässigenden finanziellen Auswirkungen möglich.
Riester-Immobilie verkaufen oder vermieten
Es gibt allerdings einige Ausnahmen, die dem Besitzer einer riester-geförderten Immobilie zu mehr Flexibilität verhelfen. So ist es zum Beispiel unschädlich, wenn die Riester-Immobilie verkauft wird und der Verkaufserlös innerhalb von vier Jahren in eine neue selbst genutzte Immobilie investiert wird. Bei berufsbedingten Umzügen ist es auch möglich, die Riester-Immobilie befristet zu vermieten, der Besitzer muss dann aber spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder in seine Immobilie einziehen, um etwas von der anvisierten Ersparnis im Alter zu haben.
Zudem ist es möglich, den Erlös aus dem Verkauf eines Riester-Objektes innerhalb eines Jahres in einen neuen Riester-Vertrag zu investieren, um Rückforderungen zu entgehen. Das neue Riester-Produkt muss dabei mit soviel Kapital gefüttert werden, wie das Wohnförderkonto vorschreibt. Neben diesen Optionen gibt es weitere eng definierte Lösungen, die keinen Förderungsverlust verursachen – so zum Beispiel bei Scheidungen, wenn ein Partner in der Riester-Immobilie wohnen bleibt, oder wenn das Objekt erst sehr spät verschenkt oder verkauft wird. Besitzern von Riester-Immobilien sei somit dazu geraten, sich ausführlich bei entsprechenden Stellen beraten zu lassen, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung unumgänglich wird.