Nachgelagerte Besteuerung beim Wohn-Riestern

Wie schon mehrfach betont, müssen sich Riester-Sparer unabhängig davon, ob sie eine Zusatzrente ansparen oder das Wohn-Riester-Modell nutzen möchten, bewusst sein, dass auf sie die sogenannte nachgelagerte Besteuerung zukommt. Da beim Wohn-Riestern im Alter keine Rentenzahlung fließt, sondern das mietfreie Wohnen zur finanziellen Entlastung im Alter beiträgt, muss die Summe, die versteuert werden muss, auf separatem Wege ermittelt werden. Hier kommt das sogenannte Wohnförderkonto ins Spiel. Auf diesem Konto wird vermerkt, welche geförderten Eigenbeträge und Zulagen angefallen sind. Pro Jahr wird diese Summe mit zwei Prozent verzinst. Es ergibt sich eine Bezugsgröße, mit deren Hilfe ermittelt werden kann, wie hoch die nachgelagerte Besteuerung im Alter ausfällt.

Die ermittelte Steuerlast fällt dann jährlich an, wobei ein Zeitraum von 17 bis 25 Jahren gewählt werden kann. Der Hausbesitzer kann sich allerdings auch dazu entscheiden, die Steuern bei Rentenbeginn in einem Zuge zu zahlen. Dieses kann Sinn machen, wenn zum Beispiel Kapital aus einer Erbschaft zur freien Verfügung steht. Der Vorteil hierbei: Der Steuerzahler kann einen Rabatt in Anspruch nehmen, wenn er sofort zahlt. Der Betrag, den das Wohnförderkonto ausweist, wird um 30 Prozent reduziert. Der Einzelfall entscheidet hier, welche Variante sinnvoller und günstiger ist.